Unlauterer Wettbewerb bei Preisangabe mit Sternchenzusatz in Anzeige für Kfz

Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 04.09.2012 (AZ: 5 U 103/11) die Werbung eines Autohändlers mit „6.999,00 Euro“ und einem Sternchen dahinter, das auf eine Anmerkung weiter unten in der Anzeige verwies mit folgendem Inhalt „zzgl. Kosten für Überführung inklusive Sicherheitspaket und Fußmatten von 599,00 Euro“ als unlauter angesehen und den Händler zur Unterlassung verurteilt. Diese Werbung verstößt aufgrund der fehlenden Endpreisangabe gegen § 4 Nr. 1 UWG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 der Preisangabenverordnung.

Immer wieder versuchen Gewerbetreibende, nicht nur Kfz-Händler, besonders günstige Preise in der Werbung herauszustellen und relativieren diese mit ähnlichen Zusätzen wie in diesem Urteil. All diese Konstellationen verstoßen gegen das Wettbewerbsrecht (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG) und die Preisangabenverordnung und können abgemahnt werden. § 1 der Preisangabenverordnung bestimmt eindeutig, dass in der Werbung die Preise anzugeben sind, die „einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise)“. Mit dem Begriff „sonstige Preisbestandteile“ sind jegliche Zusatzentgelte wie Bearbeitungsgebühren, Lieferungskosten, Überführungskosten, obligatorische Zusatzpakete usw. erfasst. Eine Umgehung ist hier kaum denkbar. Jedenfalls sollte derjenige, der eine solche Werbung beabsichtigt, sie vorher von einem hierauf spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen. Die Fachanwaltskanzlei für Verkehrsrecht Dr. Hoffmann in Hamburg und Bargteheide, Stormarn bietet eine derartige Überprüfung günstig an.