Meldungen

Hier finden Sie Pressemeldungen sowie Medienberichte über die Kanzlei.

28.12.2018 - Dr. Hoffmann reicht Klage gegen die Volkswagen AG wegen eines vom Diesel-Skandal betroffenen Touran ein.

Der auf Verkehrsrecht spezialisierte Dr. Ernst J. Hoffmann aus Bargteheide/Hamburg hat Schadenersatzklage beim Landgericht Lübeck wegen eines VW Touran eingereicht.
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29. 06.2017 – LG Hamburg stärkt Verbraucherrechte gegen überhöhte Mietwagenkosten

Das LG Hamburg hat in einem Urteil vom 23. Juni 2017 die Klage einer Hamburger Autovermietung gegen einen Kunden abgewiesen. Der Kunde, vertreten von dem Hamburger Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Ernst J. Hoffmann, war unverschuldet in einen Verkehrsunfall geraten. Er nahm sich bei der Autovermietung einen Mietwagen. Bei Abschluss des Vertrages sagte ihm die Angestellte der Mietwagenfirma, „sie würde die Rechnung direkt dorthin (an die gegnerische Versicherung) schicken – damit hätte er (der Kunde) nichts zu tun.“ Nach Auffassung des Landgerichts habe sie dadurch suggeriert, dass die Mietwagenkosten von der gegnerischen Versicherung voll übernommen werden.
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25.06.2017 – VW gibt sich in der Dieselaffäre vor Gericht erstmals geschlagen

Das Landgericht Arnsberg hat nach einer Meldung der Westfalenpost vier Käufern das Recht zugesprochen, ihre Autos an die Händler zurück zu geben. Sie bekommen den Kaufpreis erstattet und müssen für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung zahlen.
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20. 06.2017 – HUK Coburg zahlt Stundenverrechnungssätze, Wertminderung, Verbringungskosten und Ersatzteilaufschläge

In einem Gerichtsverfahren vor dem Amtsgericht Ahrensburg, Az. 49a C 564/17 (internes Az. 309-17), hat die HUK Coburg KFZ-Haftpflichtversicherung einem Unfallgeschädigten sofort nach Klageerhalt den vom Gutachten gekürzten Betrag vollständig gezahlt. Sie hatte die Kürzung mit einem DEKRA-Prüfbericht begründet.
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28.02.2017 – Landgericht Lübeck verurteilt Kfz-Haftpflichtversicherung zu Schmerzensgeld und Verdienstausfallschaden

Das Landgericht Lübeck hat die Itzehoer Versicherung per Urteil verpflichtet, an einen Unfallverletzten 16.500,00 € Schmerzensgeld und Erwerbsschaden in Höhe von 13.500,00 € sowie künftige weitere Schäden zu zahlen. Der von dem Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Ernst J. Hoffmann (Hamburg und Bargteheide) vertretene Kläger wurde von einem Autofahrer angefahren, als er auf seinem Rennrad unterwegs war. Bei dem Sturz zog er sich eine Schultereckgelenkssprengung Tossy III zu. Diese verheilte nicht vollständig. Es verblieb ein Dauerschaden. Der Verletzte kann den Arm nicht höher als die Schulter heben und dementsprechend keine Überkopfarbeiten mehr ausführen. Des Weiteren kann er ihn nicht mehr dauerhaft belasten und keine schweren Lasten mehr heben. Als Spätfolge besteht das Risiko einer weiteren Versteifung des Arms durch Arthrose.
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30.04.2015 Amtsgericht Hamburg verurteilt VHV zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars

Klare Absage an ungerechtfertigte Kürzungen der VHV-Haftpflichtversicherung

Seit geraumer Zeit kürzt die VHV-Versicherung aus Hannover systematisch die Sachverständigenhonorare für Gutachten in Kfz-Haftpflichtunfällen. Sie lässt ihre Rechtsanwälte Kütemeyer in langen Schriftsätzen jede Menge Argumente bausteinartig vortragen, die mit der juristischen Realität, insbesondere der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nichts zu tun haben.
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17.4.2014 Strategie der Allianz Kfz-Hafpflichtversicherung zur Kürzung von Ansprüchen von Verkehrsunfallgeschädigten

Aus einem Rundschreiben der Kfz-Gutachterorganisation SSH geht hervor, dass es bei der Allianz eine Strategie gibt, wie Ansprüche von Unfallgeschädigten systematisch zu kürzen sind. So beauftragt die Allianz zusätzliche Gutachten, um gegen die Gutachten der von den Geschädigten beauftragten Sachverständigen vorgehen zu können.
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17.4.2014: Urteil des Bundesgerichtshofs zu den Kürzungen des Sachverständigenhonorars durch die Haftpflichtversicherungen bei Verkehrsunfällen

Mit Urteil vom 11. Februar 2014 (Az. VI ZR 225/13) schob der Bundesgerichtshof den ständigen Kürzungen der Sachverständigenhonorare durch die Haftpflichtversicherer einen Riegel vor.
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15.4.2014: Zurich / DA Direkt / ADAC Auto Versicherung: Anweisung an Kfz-Sachverständige offenbar

Eine dreizehnseitige Arbeitsanweisung an die Kfz-Gutachter der Zurich Versicherungsgruppe beweist, dass diese Versicherungen sich glatt über geltendes Recht hinweg setzen, wenn es um die Entschädigung von Unfallopfern geht. Folgende Verstöße wirken sich finanziell am schwerwiegendsten für den Geschädigten eines Verkehrsunfalls aus:
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05.12.2012 Unlauterer Wettbewerb bei Preisangabe mit Sternchenzusatz in Anzeige für Kfz

Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 04.09.2012 (AZ: 5 U 103/11) die Werbung eines Autohändlers mit „6.999,00 Euro“ und einem Sternchen dahinter, das auf eine Anmerkung weiter unten in der Anzeige verwies mit folgendem Inhalt „zzgl. Kosten für Überführung inklusive Sicherheitspaket und Fußmatten von 599,00 Euro“ als unlauter angesehen und den Händler zur Unterlassung verurteilt.
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Kanzlei Dr. Hoffmann obsiegt vor dem OLG Hamburg

Der Hamburger Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Hoffmann hat einen rechtspolitisch bedeutsamen Prozess für das Kfz-Gewerbe vor dem Oberlandesgericht Hamburg gewonnen. Der Kläger, ein Privatmann, hatte ein neues Fahrzeug für EUR 40.000,00 bei einem Hamburger Autohaus gekauft. Bereits wenige Wochen nach der Auslieferung verfiel das Fahrzeug immer wieder während der Fahrt in ein Notprogramm.
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BGH klärt Erfüllungsort für Nacherfüllung

Gesetzlich ist nicht geregelt, wo der Erfüllungsort für die Nacherfüllung im Falle mangelhafter verkaufter Fahrzeuge oder mangelhafter Reparaturarbeiten liegt. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 13. April 2011 (Az: VIII ZR 220/10) entschieden.
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BGH klärt Erfüllungsort für Nacherfüllung

Gesetzlich ist nicht geregelt, wo der Erfüllungsort für die Nacherfüllung im Falle mangelhafter verkaufter Fahrzeuge oder mangelhafter Reparaturarbeiten liegt. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 13. April 2011 (Az: VIII ZR 220/10) entschieden.

In diesem Urteil ging es um einen sog. Faltcaravan, der von dem Verkäufer an den Käufer in Frankreich geliefert worden war. Nachdem sich Mängel herausgestellt hatten, forderte der Käufer den Verkäufer auf, das Fahrzeug bei ihm abzuholen. Die erste Abholung scheiterte daran, dass der Verkäufer keine roten Nummernschilder mitgebracht hatte. Eine erneute Abholung lehnte der Verkäufer ab.

In dem Urteil stellte der BGH auf die allgemeine Regel des § 269 Abs. 1 BGB ab, da es weder im Kauf- noch im Werkvertragsrecht eine spezielle Regelung für den Erfüllungsort der Nacherfüllung gibt. Nach § 269 Abs. 1 BGB gilt vorrangig eine Vereinbarung der Parteien über den Erfüllungsort; falls eine solche nicht vorhanden ist, sind die Umstände des Vertragsschlusses maßgeblich. Falls diesen auch nichts zu entnehmen ist, gilt die Zweifelsregelung, dass die Leistung (die Nacherfüllung), an dem Orte zu erfolgen hat, an welchem der Schuldner (der Verkäufer), zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Sitz hat. Zu den maßgebenden Umständen zählen vor allem die Ortsgebundenheit, die Art der vorzunehmenden Leistung, die Verkehrssitte, die örtlichen Gepflogenheiten und eventuelle Handelsbräuche. Im Ergebnis befand der BGH, dass der Erfüllungsort am Sitz des Verkäufers sei, weil die Nachbesserung eines mangelhaften Fahrzeugs in der Regel eine Werkstattausrüstung erfordere, die der Verkäufer nicht an den Wohnort des Käufers verbringen kann. Auch entspricht es der Verkehrssitte, dass der Käufer das Fahrzeug in die Werkstatt bringt.

Diese Auffassung dürfte für die meisten Nacherfüllungs- und Nachbesserungsarbeiten im Kfz-Bereich gelten. Anders kann es nur bei kleinen Reparaturen sein, für die die Ausstattung eines Werkstattwagens reicht. Um Streit zu vermeiden ist es Kfz-Betrieben angeraten, in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einen Klausel aufzunehmen, dass Erfüllungsort für Nacherfüllungs- und Nachbesserungsleistungen am Sitz des Unternehmens ist.

Losgelöst von dieser Frage ist die Frage der Transportkosten. In § 439 Abs. 2 BGB ist ausdrücklich geregelt, dass der Verkäufer (das Autohaus) sie tragen muss. Es dürfte für das Autohaus in vielen Fällen günstiger sein, das Fahrzeug beim Kunden abzuholen als die Kosten eines vom Kunden beauftragten Transportunternehmers zu zahlen.


Kanzlei Dr. Hoffmann obsiegt vor dem OLG Hamburg

Der Hamburger Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Hoffmann hat einen rechtspolitisch bedeutsamen Prozess für das Kfz-Gewerbe vor dem Oberlandesgericht Hamburg gewonnen. Der Kläger, ein Privatmann, hatte ein neues Fahrzeug für EUR 40.000,00 bei einem Hamburger Autohaus gekauft. Bereits wenige Wochen nach der Auslieferung verfiel das Fahrzeug immer wieder während der Fahrt in ein Notprogramm. Dabei schalteten sich sämtliche nicht unbedingt notwendigen Funktionen (ABS, Servolenkung, Klimaanlage etc.) ab und es fuhr maximal noch 80 km/h. Häufig ließ sich das Problem lösen, indem man anhielt, den Wagen ausstellte und nach wenigen Minuten wieder anließ. Jedoch tauchte das Problem immer wieder auf, weshalb der Kläger das Fahrzeug über zwei Jahre hinweg ca. acht Mal in der Werkstatt der Beklagten hatte. Diese reparierte jedes Mal ein anderes Teil „aus Kulanz“. Erst nach Ablauf von zwei Jahren stellte sie eine Rechnung für die Arbeiten. Während eines Urlaubs ließ der Kläger das Fahrzeug in Süddeutschland bei einer Vertragswerkstatt und nach seiner Rückkehr nochmals in einer anderen Vertragswerkstatt in Hamburg reparieren.

Der Kläger beauftragte dann den Hamburg Rechtsanwalt Dr. Ernst Hoffmann. Dieser forderte den Verkäufer auf, nach nunmehr über drei Jahren ein neues Fahrzeug zu liefern. Der Verkäufer lehnte verständlicher Weise ab. Das Landgericht Hamburg gab dem Verkäufer Recht und wies die auf Lieferung eines Neufahrzeugs gerichtete Klage ab. Noch während des Berufungsverfahrens vor dem OLG Hamburg geriet der Kläger in Zahlungsschwierigkeiten, so dass ihm die Leasing-Firma das Fahrzeug wegnahm und veräußerte. Darauf musste der auf Neulieferung gestellte Antrag umgestellt werden, denn er setzte die Rückgabe des alten Fahrzeugs voraus. Der Kläger forderte nunmehr Schadensersatz für die Reparaturen, Nutzungsausfall für die Zeit der Werkstattaufenthalte und 10% Minderung für das erlittene Ungemach mit dem Fahrzeug. Das OLG Hamburg gab seiner Berufung in dieser Form vollständig statt.

Aus rechtlicher Sicht ist an diesem Urteil bemerkenswert, dass das OLG Hamburg die zweijährige gesetzliche Verjährung hier durch jeden Nachbesserungsversuch des Autohauses nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB unterbrochen sah mit der Folge, dass der Gewährleistungsanspruch auch noch über drei Jahre nach dem Verkauf geltend gemacht werden konnte. Der Hinweis des Autohauses, dass die Nachbesserung lediglich „aus Kulanz“ erfolgte, nützte ihm nichts. Das OLG wies darauf hin, dass es während der Gewährleistungszeit Nachbesserungsarbeiten nicht aus Kulanz, sondern auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung vorzunehmen hatte.

Dieser Fall berührt auch die für Autohäuser empfindliche Lücke im Gewährleistungsrecht, wonach ein Autohaus verpflichtet sein kann, noch Jahre nach dem Verkauf des Fahrzeugs ein neues Fahrzeug liefern und das alte ohne Nutzungsentschädigung zurücknehmen zu müssen. Bedauerlicherweise musste das OLG Hamburg zu dieser Frage keine Stellung mehr beziehen, weil das alte Fahrzeug nicht mehr zurückgegeben werden konnte. Angesichts der Tatsache, dass es dem Entschädigungsanspruch des Klägers vollständig stattgab, ist jedoch davon auszugehen, dass es den Kläger nicht zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verurteilt hätte. Dies beruht letztlich darauf, dass die in § 346 Abs. 1 und 2 BGB bestimmte Pflicht zur Herausgabe von Nutzungen oder deren Wertersatz nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes (NJW 2008, 1433) nicht mit Art. 3 Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie vereinbar ist.


Unlauterer Wettbewerb bei Preisangabe mit Sternchenzusatz in Anzeige für Kfz

Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 04.09.2012 (AZ: 5 U 103/11) die Werbung eines Autohändlers mit „6.999,00 Euro“ und einem Sternchen dahinter, das auf eine Anmerkung weiter unten in der Anzeige verwies mit folgendem Inhalt „zzgl. Kosten für Überführung inklusive Sicherheitspaket und Fußmatten von 599,00 Euro“ als unlauter angesehen und den Händler zur Unterlassung verurteilt. Diese Werbung verstößt aufgrund der fehlenden Endpreisangabe gegen § 4 Nr. 1 UWG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 der Preisangabenverordnung.

Immer wieder versuchen Gewerbetreibende, nicht nur Kfz-Händler, besonders günstige Preise in der Werbung herauszustellen und relativieren diese mit ähnlichen Zusätzen wie in diesem Urteil. All diese Konstellationen verstoßen gegen das Wettbewerbsrecht (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG) und die Preisangabenverordnung und können abgemahnt werden. § 1 der Preisangabenverordnung bestimmt eindeutig, dass in der Werbung die Preise anzugeben sind, die „einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise)“. Mit dem Begriff „sonstige Preisbestandteile“ sind jegliche Zusatzentgelte wie Bearbeitungsgebühren, Lieferungskosten, Überführungskosten, obligatorische Zusatzpakete usw. erfasst. Eine Umgehung ist hier kaum denkbar. Jedenfalls sollte derjenige, der eine solche Werbung beabsichtigt, sie vorher von einem hierauf spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen. Die Fachanwaltskanzlei für Verkehrsrecht Dr. Hoffmann in Hamburg und Bargteheide, Stormarn bietet eine derartige Überprüfung günstig an.


Zurich / DA Direkt / ADAC Auto Versicherung: Anweisung an Kfz-Sachverständige offenbart rechtswidrige Kürzungen

Eine dreizehnseitige Arbeitsanweisung an die Kfz-Gutachter der Zurich Versicherungsgruppe beweist, dass diese Versicherungen sich glatt über geltendes Recht hinweg setzen, wenn es um die Entschädigung von Unfallopfern geht. Folgende Verstöße wirken sich finanziell am schwerwiegendsten für den Geschädigten eines Verkehrsunfalls aus:

8.1 Reparaturkalkulation: Es gibt keinen Grundsatz „Instandsetzen vor Erneuern“. Nach § 249 Abs. 1 BGB ist der Schädiger (und seine Haftpflichtversicherung) im Schadensfall verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Er hat damit Anspruch auf ein unbeschädigtes Teil. Durch Instandsetzung lassen sich allenfalls Bagatellschäden wie kleinste Kratzer oder kleinste Dellen beseitigen. Praktisch alle deutschen Gerichte gehen davon aus, dass ein Anspruch auf Erneuerung des beschädigten Fahrzeugteils besteht. Auf Billigreparaturmethoden, wie Spot-Repair oder Smart-Repair, muss sich kein Geschädigter verweisen lassen.

Ersatzteilzuschläge, Verbringungskosten, Richtwinkelsätze

Kosten für Ersatzteilzuschläge, Verbringungskosten, Richtwinkelsätze usw. darf ein Zurich-Sachverständiger nicht ansetzen. Ein sehr großer Teil der deutschen Gerichte spricht diese Kosten jedoch zu. Gerade wenn in einer günstigen Fachwerkstatt (wie von der Zurich wenige Zeilen vorher vorgeschrieben) repariert wird, fallen diese Kosten an. Die Verbringungskosten betreffen etwa die Verbringung zu einer Lackiererei. Die meisten günstigen Reparaturwerkstätten haben keine eigene Lackiererei, sodass bei einer Reparatur dort diese Kosten anfallen. Die Versicherungen versuchen bei Abrechnung nach Gutachten immer neue Positionen zu kürzen. Die Begründung lautet stets, dass diese Kosten bei Abrechnung nach Gutachten nicht anfallen. Mit diesem Argument könnte man bei demjenigen, der mit dem Schaden weiter herumfährt, den Anspruch komplett kürzen. Nach § 249 BGB kommt es nicht darauf an, ob der Geschädigte reparieren lässt. Sämtliche Positionen, die bei einer Reparatur anfallen würden, sind zu ersetzen. Eine einzige Ausnahme hat der Gesetzgeber für die Umsatzsteuer gemacht. Diese muss in der Tat nur erstattet werden, wenn der Geschädigte reparieren lässt.

Ausnahme: Totalschadenbereich

Wie die Berechnung stets zu Gunsten der Versicherung verbogen werden soll, zeigt die Ausnahme Totalschadenbereich. In Grenzfällen zum Totalschaden sind nämlich all diese Zusatzaufwendungen und die hohen Stundensätze einer Markenwerkstatt zugrunde zu legen. Dadurch werden die Reparaturkosten höher, sodass die Versicherung nach Totalschaden abrechnen kann. Das ist stets günstiger für sie. Ein klarer Widerspruch zu der Anweisung, im Normalfall die Zusatzkosten nicht anzusetzen.

8.2 Stundenverrechnungssätze: Hier fällt auf, dass der Sachverständige einerseits angewiesen wird, die günstigste Fachwerkstatt zu berücksichtigen. Unter 8.2.2 erfolgt jedoch fettgedruckt der Hinweis, dass die Angabe des Referenzbetriebes mit einem „z.B.“ zu versehen ist. Wenn es aber die günstigsten Preise im Umkreis von 20 km sind, dann gibt es keine weitere Werkstatt, die ebenso günstige Preise bietet. Der Zusatz „z.B.“ ist dann irreführend. Der Geschädigte soll denken, dass mehrere Werkstätten derart günstige Preise nehmen. Er merkt nicht, dass er auf die billigste Werkstatt weit und breit verwiesen wird.

Dabei fällt auf, dass die Qualität dieser günstigsten Werkstatt offensichtlich überhaupt keine Rolle spielt. Hauptsache billig.

Zusammenfassend bestätigt dieses Dokument, dass die Zurich-Gruppe (zu ihr gehören auch die DA Direkt Versicherung und die ADAC Autoversicherung) die Ansprüche von Unfallgeschädigten knallhart mit Methoden herunter rechnen, die von einer Vielzahl deutscher Gerichte als rechtswidrig angesehen werden und auch schon im Jahr 2007, in dem das Papier erstellt wurde, bereits angesehen wurde.


Urteil des Bundesgerichtshofs zu den Kürzungen des Sachverständigenhonorars durch die Haftpflichtversicherungen bei Verkehrsunfällen

Mit Urteil vom 11. Februar 2014 (Az. VI ZR 225/13) schob der Bundesgerichtshof den ständigen Kürzungen der Sachverständigenhonorare durch die Haftpflichtversicherer einen Riegel vor.

Sachverhalt:
Ein Kfz-Sachverständiger hatte für ein Gutachten, das Reparaturkosten netto von rund EUR 1.050,00 auswies, EUR 260,00 netto Grundgebühr und Nebenkosten netto von rund EUR 189,00 berechnet. Die gegnerische Versicherung hatte nur die Nebenkosten als überhöht angegriffen. Das Amtsgericht hatte die Klage des SV abgewiesen. In der zweiten Instanz sprach das Landgericht nur ca. die Hälfte des gekürzten Betrags zu.

Keine Marktforschung seitens des Geschädigten erforderlich
Der BGH verwies den Rechtsstreit zurück an das Landgericht, weil noch Vortrag der Versicherung fehlte. Grundsätzlich aber stellte der BGH schon klar, dass der Geschädigte sich damit begnügen dürfe,

„den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.“

Der BGH betonte, dass die Höhe des vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Grundhonorars nicht zu beanstanden sei. Es hielt sich deutlich innerhalb der Grenzen der letzten BVSK-Honorarbefragung, die von den Untergerichten als Schätzgrundlage für die Schadenshöhe zu Grunde gelegt worden war.

Die Nebenkosten bewegten sich mit EUR 2,80 pro Foto, EUR 75,00 Porto-/Telefon-/Schreibkostenpauschale und Fahrtkosten von EUR 1,80/km deutlich über denen der BVSK-Honorarbefragung. Der BGH betonte auch hierzu, dass dem Geschädigten nicht zuzumuten ist, sich vorher nach Sachverständigen mit günstigeren Nebenkosten umzusehen, es sei denn, er habe bereits bei Beauftragung deutliche Anzeichen dafür, dass der Sachverständige überhöhte Nebenkosten berechne. Das war hier nicht der Fall.

Bedauerlicherweise öffnete der BGH den Versicherern dann doch noch ein Türchen. Es genüge zwar nicht, die sog. „Erforderlichkeit“ des Sachverständigen-Honorars einfach zu bestreiten. Jedoch müsse der Versicherer die Möglichkeit haben, einen Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadensminderungspflicht darzulegen und zu beweisen. Zu diesem Zwecke verwies er den Rechtsstreit zurück an das Landgericht.

Ausblick
Nach Ansicht des Hamburger Fachanwalts für Verkehrsrecht Dr. Ernst J. Hoffmann dürfte es den Versicherern schwerfallen, den Geschädigten einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nachzuweisen. Denn dazu müssten sie beweisen, dass die Kunden Kenntnis der Preise mehrerer Sachverständiger in der Umgebung haben. Des Weiteren bewegen sich meiner Kenntnis nach die meisten Sachverständigen-Gebühren auf einem weitgehend ähnlichen Niveau. Unverfroren ist, dass die HUK Coburg ihre Kürzungen neuerdings mit diesem Urteil begründet. Das zeigt einmal mehr ihre rechtswidrige Gesinnung.


Strategie der Allianz Kfz-Hafpflichtversicherung zur Kürzung von Ansprüchen von Verkehrsunfallgeschädigten

Aus einem Rundschreiben der Kfz-Gutachterorganisation SSH geht hervor, dass es bei der Allianz eine Strategie gibt, wie Ansprüche von Unfallgeschädigten systematisch zu kürzen sind. So beauftragt die Allianz zusätzliche Gutachten, um gegen die Gutachten der von den Geschädigten beauftragten Sachverständigen vorgehen zu können.

Nach Erfahrungen des Fachanwalts für Verkehrsrecht Dr. Ernst Hoffmann aus Hamburg rechnen die Gutachter der Allianz den Schaden gnadenlos und rechtswidrig herunter. Sobald Klage gegen die Allianz erhoben wird, zahlt sie sofort. Daraus geht eindeutig hervor, dass sie selbst weiß, dass die von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten rechtswidrig sind.

Auch die Bearbeitungszeiten bei der Allianz sind unerträglich lang und gehen weit über die sechs Wochen hinaus, die die Rechtsprechung für die Bearbeitung eines normalen Verkehrsunfalls zubilligt. Mitarbeiter der Allianz haben bei persönlichen Telefonaten zugegeben, dass bei ihnen „Land unter“ sei. Das heißt, dass die Allianz bewusst ihre interne Arbeitsorganisation so gestaltet, dass die sechs Wochen gar nicht einzuhalten sind. Rechtsanwalt Dr. Hoffmann rät jedem Geschädigten, seine Ansprüche gegen die Allianz nach Ablauf der sechs Wochen einzuklagen. In aller Regel zahlt sie sofort nach Erhalt der Klage.


Amtsgericht Hamburg verurteilt VHV zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars

Klare Absage an ungerechtfertigte Kürzungen der VHV-Haftpflichtversicherung

Seit geraumer Zeit kürzt die VHV-Versicherung aus Hannover systematisch die Sachverständigenhonorare für Gutachten in Kfz-Haftpflichtunfällen. Sie lässt ihre Rechtsanwälte Kütemeyer in langen Schriftsätzen jede Menge Argumente bausteinartig vortragen, die mit der juristischen Realität, insbesondere der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nichts zu tun haben. Der Hamburger Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Ernst J. Hoffmann hat die VHV in einer ganzen Serie von Fällen verklagt. Das Amtsgericht Hamburg hat nunmehr in einer Entscheidung vom 23. April 2015 in dem ersten Fall der VHV klar ins Urteil geschrieben, dass die von ihr vorgebrachten Argumente vollkommen unerheblich sind.

Über die demnächst zu erwartenden Urteile wird an dieser Stelle ebenfalls berichtet. Sobald die Urteile alle vorliegen, wird der Unterzeichner weitere rechtliche Schritte gegen die VHV und ihre Vorstände einleiten.


LG Hamburg stärkt Verbraucherrechte gegen überhöhte Mietwagenkosten

Das LG Hamburg hat in einem Urteil vom 23. Juni 2017 die Klage einer Hamburger Autovermietung gegen einen Kunden abgewiesen. Der Kunde, vertreten von dem Hamburger Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Ernst J. Hoffmann, war unverschuldet in einen Verkehrsunfall geraten. Er nahm sich bei der Autovermietung einen Mietwagen. Bei Abschluss des Vertrages sagte ihm die Angestellte der Mietwagenfirma, „sie würde die Rechnung direkt dorthin (an die gegnerische Versicherung) schicken – damit hätte er (der Kunde) nichts zu tun.“ Nach Auffassung des Landgerichts habe sie dadurch suggeriert, dass die Mietwagenkosten von der gegnerischen Versicherung voll übernommen werden.

Die Rechnung der Autovermietung belief sich auf 1642 €. Obwohl der Kunde keine Mitschuld an dem Unfall hatte, musste die Versicherung lediglich 801,84 € erstatten. Denn bei überhöhten Mietwagenkosten muss die gegnerische Versicherung nach der Hamburger Rechtsprechung lediglich den Satz aus dem sog. Fraunhofer Mietpreisspiegel zuzüglich eines Sicherheitsaufschlags von 20 % zahlen. Das ergab die 801,84 €. Die Mietwagenfirma meinte nun, den Fehlbetrag von dem Kläger einfordern zu können, weil er den Auftrag erteilt hatte.

Rechtsanwalt Dr. Hoffmann argumentierte dagegen, dass die Mietwagenfirma den Kunden bei Vertragsabschluss hätte aufklären müssen, dass er aller Wahrscheinlichkeit nach nicht alle Mietwagenkosten von der gegnerischen Versicherung erstattet erhalten würde. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahr 2013 gab es bereits Rechtsprechung des OLG Hamburg, wonach die Versicherung lediglich den Fraunhofer-Satz zuzüglich 20 % erstatten musste. Die Mietwagenfirma hätte diese Rechtsprechung kennen und den Kunden darauf hinweisen müssen. Das Unterlassen dieser Aufklärung ist eine Beratungspflichtverletzung, für die die Mietwagenfirma haftet. Diesen Schadensersatzanspruch konnte der Kunde dem Anspruch der Mietwagenfirma entgegen halten.

Rechtsanwalt Dr. Hoffmann begrüßt dieses Urteil. Es schafft Klarheit auch für die Mietwagenfirmen. Sie wissen nun, dass sie ihren unfallgeschädigten Kunden unmissverständlich darüber aufklären müssen, dass die gegnerische Versicherung die Mietwagenkosten nur in begrenzter Höhe erstatten muss.


HUK Coburg zahlt Stundenverrechnungssätze, Wertminderung, Verbringungskosten und Ersatzteilaufschläge

In einem Gerichtsverfahren vor dem Amtsgericht Ahrensburg, Az. 49a C 564/17 (internes Az. 309-17), hat die HUK Coburg KFZ-Haftpflichtversicherung einem Unfallgeschädigten sofort nach Klageerhalt den vom Gutachten gekürzten Betrag vollständig gezahlt. Sie hatte die Kürzung mit einem DEKRA-Prüfbericht begründet. Die DEKRA hatte die Stundenverrechnungssätze, die Wertminderung, die Verbringungskosten und die Ersatzteilaufschläge gekürzt. Der Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Ernst J. Hoffmann (Hamburg und Bargteheide) argumentierte, dass der Sachverständige exakt die von der DEKRA auf ihrer Webseite veröffentlichten durchschnittlichen Verrechnungssätze im PLZ-Bereich von Ahrensburg kalkuliert hatte.

Bereits das Amtsgericht München hatte in der Entscheidung 335 C 11782/14 geurteilt, dass in einem solchen Fall eine weitere Kürzung der Stundenverrechnungssätze unter Verweis auf eine günstigere Referenzwerkstatt nicht statthaft sei. Der Geschädigte muss sich nicht auf die billigste aller Werkstätten verweisen lassen. Offensichtlich wollte die HUK Coburg einem weiteren Urteil mit diesem Inhalt zuvor kommen.


Urteil gegen Kfz-Haftpflichtversicherung zu Schmerzensgeld und Verdienstausfallschaden

Das Landgericht Lübeck hat die Itzehoer Versicherung per Urteil verpflichtet, an einen Unfallverletzten 16.500,00 € Schmerzensgeld und Erwerbsschaden in Höhe von 13.500,00 € sowie künftige weitere Schäden zu zahlen. Der von dem Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Ernst J. Hoffmann (Hamburg und Bargteheide) vertretene Kläger wurde von einem Autofahrer angefahren, als er auf seinem Rennrad unterwegs war. Bei dem Sturz zog er sich eine Schultereckgelenkssprengung Tossy III zu. Diese verheilte nicht vollständig. Es verblieb ein Dauerschaden. Der Verletzte kann den Arm nicht höher als die Schulter heben und dementsprechend keine Überkopfarbeiten mehr ausführen. Des Weiteren kann er ihn nicht mehr dauerhaft belasten und keine schweren Lasten mehr heben. Als Spätfolge besteht das Risiko einer weiteren Versteifung des Arms durch Arthrose.

Das Unfallopfer betreibt einen Marktstand. Diesen kann er aufgrund der schweren Unfallverletzung des Arms nicht mehr alleine aufbauen. Deshalb musste er eine Ersatzkraft einstellen.

Freiwillig hatte die Versicherung lediglich 3.500,00 € Schmerzensgeld gezahlt. Das Landgericht hielt ein Schmerzensgeld von insgesamt 20.000,00 € für angemessen und verurteilte sie dementsprechend zu einer weiteren Zahlung von 16.500,00 €. Des Weiteren sprach es dem Verletzten in dem Urteil die Kosten für die Ersatzkraft zu, die bis zum Urteil angefallen waren. Es stellte außerdem fest, dass die Versicherung auch künftige Schäden, also insbesondere die künftigen Kosten einer Ersatzkraft zu tragen hat. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Itzehoer Versicherung hat Berufung eingelegt.

Dieser Fall zeigt, wie schwer es Unfallopfer im Falle von großen Personenschäden haben, Geld von Versicherungen zu bekommen. Rechtsanwalt Dr. Hoffmann kritisiert, dass Versicherungen in derartigen Fällen nur selten angemessenes Schmerzensgeld, den Verdienstausfallschaden und den Haushaltsführungsschaden freiwillig zahlen. Sie kämpfen mit allen Mitteln. Obwohl für jeden im Gerichtssaal erkennbar war, dass der Kläger seinen Arm nur noch stark eingeschränkt benutzen kann, bestritten die Rechtsanwälte der Versicherung, dass ein Dauerschaden eingetreten ist.

Schwerverletzte benötigen auf Personenschäden spezialisierte Rechtsanwälte, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Nur wenige Anwälte kennen sich mit Personenschäden aus. Besonders wichtig ist die Zusammenarbeit mit spezialisierten Ärzten. Denn die Versicherungen bestreiten stets die Ursächlichkeit (Kausalität) des Unfalls für den eingetretenen Schaden. Unfallopfer werden häufig als Simulanten dargestellt. Die Prozesse dauern oft Jahre. Ohne Rechtsschutzversicherung ist das finanzielle Risiko sehr hoch. Es empfiehlt sich daher, zumindest eine Verkehrsrechtsschutzversicherung zu haben.


VW gibt sich in der Dieselaffäre vor Gericht erstmals geschlagen

Das Landgericht Arnsberg hat nach einer Meldung der Westfalenpost vier Käufern das Recht zugesprochen, ihre Autos an die Händler zurück zu geben. Sie bekommen den Kaufpreis erstattet und müssen für die gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung zahlen.

Nun vermeldeten die Rechtsanwälte, die das Urteil erstritten hatten, dass der Volkswagen Konzern gegen das Urteil keine Berufung einlegen werde. Damit ist das Urteil des Landgerichts Arnsberg rechtskräftig. Das gibt vielen VW-Diesel-Besitzern Mut.

Der auf Autorecht spezialisierte Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Ernst J. Hoffmann aus Hamburg begrüßt das Urteil. Er weist allerdings darauf hin, dass dieses Urteil nicht für andere Landgerichte und erst recht nicht für Oberlandesgerichte und dem Bundesgerichtshof bindend ist. Viele Amts- und Landgerichte haben Ansprüche von Kunden abgelehnt. Die Ansprüche sollten daher im Einzelfall genau von einem kundigen Rechtsanwalt geprüft werden.


Dr. Hoffmann reicht Klage gegen die Volkswagen AG wegen eines vom Diesel-Skandal betroffenen Touran ein.

Der auf Verkehrsrecht spezialisierte Dr. Ernst J. Hoffmann aus Bargteheide/Hamburg hat Schadenersatzklage beim Landgericht Lübeck wegen eines VW Touran eingereicht. Das Fahrzeug ist mit dem Motor EA 189 ausgestattet. Aus den Medien wurde bekannt, dass es mit einer Software versehen ist, die auf dem Prüfstand niedrigere Abgaswerte als im normalen Verkehr ausgibt. Diverse Gerichte haben in dem Verhalten der Volkswagen AG eine vorsätzliche sittenwidrige Täuschung im Sinne des § 826 BGB angesehen, u.a. das Landgericht Augsburg, das Landgericht Tübingen und das Landgericht Bayreuth. Nun hat das Landgericht Lübeck Gelegenheit, sich zu dieser Frage zu äußern. Bedauerlicherweise haben ausgerechnet deutsche Richter offensichtlich große Vorbehalte, einer Partei Sittenwidrigkeit zu bescheinigen. Dr. Hoffmann hat in diversen Fällen von Kapitalanlagebetrug von verschiedenen Gerichten, so u.a. dem Landgericht Hamburg und dem Landgericht Schwerin, bescheinigt bekommen, dass die Täuschung von Verbrauchern mit dem Zweck, sich auf deren Kosten zu bereichern, nicht sittenwidrig ist. Das ist ein Missstand. Gerade Richter sollten ein ausgeprägtes Gerechtigkeitsgefühl haben. Leider ist das nicht immer der Fall. "