Gesetzlich ist nicht geregelt, wo der Erfüllungsort für die Nacherfüllung im Falle mangelhafter verkaufter Fahrzeuge oder mangelhafter Reparaturarbeiten liegt. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 13. April 2011 (Az: VIII ZR 220/10) entschieden.
In diesem Urteil ging es um einen sog. Faltcaravan, der von dem Verkäufer an den Käufer in Frankreich geliefert worden war. Nachdem sich Mängel herausgestellt hatten, forderte der Käufer den Verkäufer auf, das Fahrzeug bei ihm abzuholen. Die erste Abholung scheiterte daran, dass der Verkäufer keine roten Nummernschilder mitgebracht hatte. Eine erneute Abholung lehnte der Verkäufer ab.
In dem Urteil stellte der BGH auf die allgemeine Regel des § 269 Abs. 1 BGB ab, da es weder im Kauf- noch im Werkvertragsrecht eine spezielle Regelung für den Erfüllungsort der Nacherfüllung gibt. Nach § 269 Abs. 1 BGB gilt vorrangig eine Vereinbarung der Parteien über den Erfüllungsort; falls eine solche nicht vorhanden ist, sind die Umstände des Vertragsschlusses maßgeblich. Falls diesen auch nichts zu entnehmen ist, gilt die Zweifelsregelung, dass die Leistung (die Nacherfüllung), an dem Orte zu erfolgen hat, an welchem der Schuldner (der Verkäufer), zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Sitz hat. Zu den maßgebenden Umständen zählen vor allem die Ortsgebundenheit, die Art der vorzunehmenden Leistung, die Verkehrssitte, die örtlichen Gepflogenheiten und eventuelle Handelsbräuche. Im Ergebnis befand der BGH, dass der Erfüllungsort am Sitz des Verkäufers sei, weil die Nachbesserung eines mangelhaften Fahrzeugs in der Regel eine Werkstattausrüstung erfordere, die der Verkäufer nicht an den Wohnort des Käufers verbringen kann. Auch entspricht es der Verkehrssitte, dass der Käufer das Fahrzeug in die Werkstatt bringt.
Diese Auffassung dürfte für die meisten Nacherfüllungs- und Nachbesserungsarbeiten im Kfz-Bereich gelten. Anders kann es nur bei kleinen Reparaturen sein, für die die Ausstattung eines Werkstattwagens reicht. Um Streit zu vermeiden ist es Kfz-Betrieben angeraten, in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einen Klausel aufzunehmen, dass Erfüllungsort für Nacherfüllungs- und Nachbesserungsleistungen am Sitz des Unternehmens ist.
Losgelöst von dieser Frage ist die Frage der Transportkosten. In § 439 Abs. 2 BGB ist ausdrücklich geregelt, dass der Verkäufer (das Autohaus) sie tragen muss. Es dürfte für das Autohaus in vielen Fällen günstiger sein, das Fahrzeug beim Kunden abzuholen als die Kosten eines vom Kunden beauftragten Transportunternehmers zu zahlen.