KFZ-LEASING / LEASINGRECHT

von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Ernst Hoffmann, Hamburg und Bargteheide

Das Kfz-Leasing ist neben dem Darlehen die häufigste Form der Finanzierung von Kraftfahrzeugen. Insbesondere beim Kauf von Neufahrzeugen durch Unternehmen ist es weit verbreitet. Trotz seiner wirtschaftlichen Bedeutung ist das Leasing nicht gesetzlich geregelt. Das dürfte der Hauptgrund dafür sein, dass sich viele Rechtsanwälte damit nicht auskennen. Bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht kann der Mandant diese Kenntnisse jedoch voraussetzen, denn das Leasingrecht ist Teil der Fachanwaltsausbildung.

Es gibt verschiedene Leasingmodelle. Die wichtigsten sind

  • Leasingvertrag mit Restwertabrechnung
  • Leasingvertrag mit Andienungsrecht
  • Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung

Beim Leasingvertrag mit Restwertabrechnung wird eine feste Laufzeit vereinbart und ein voraussichtlicher Restwert am Ende dieser Laufzeit kalkuliert. Ist das Fahrzeug am Ende der Laufzeit weniger wert, so ist der Mindererlös von dem Leasingnehmer auszugleichen, das heißt er trägt das Restwertrisiko. Von einem eventuellen Mehrerlös erhält er in der Regel 75 %, der Leasinggeber 25 %. Bei diesem Modell entsteht häufig Streit, wenn der Restwert deutlich geringer ausfällt als kalkuliert und der Kunde mehrere tausend Euro nachzahlen soll.

Beim Leasingvertrag mit Andienungsrecht kann die Leasinggesellschaft bei Ablauf verlangen, dass der Kunde das Fahrzeug zum Restwert kauft. Umgekehrt hat der Kunde kein Erwerbsrecht.

Beim Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung trägt die Leasingfirma das Restwertrisiko. Fest vereinbart wird nur die Kilometerleistung während der Vertragsdauer. Der Kunde muss nur nachzahlen, wenn er mehr Kilometer als vereinbart fährt.

Allen Leasingmodellen ist gemeinsam, dass das Fahrzeug in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben werden muss. Der Leasingnehmer trägt stets die Kosten für die Beseitigung von Schäden an dem Fahrzeug. Bei der Rückgabe entsteht häufig Streit über angebliche Beschädigungen an dem Fahrzeug. Der Kunde haftet nur für echte Schäden wie Dellen und defekte Fahrzeugteile, nicht aber für altersgemäße Verschleißerscheinungen. Zu diesen gehören normale Verschmutzungen sowie kleine Kratzer, Abnutzung der Bremsen und Kupplung usw.

Für Unternehmer sind Leasingverträge steuerlich interessant, weil sie die Leasingraten absetzen können. Da Verbraucher die Raten nicht absetzen können, ist für sie meistens ein normales Bankdarlehen vorteilhafter. Wenn ein Autoverkäufer über diesen Unterschied falsch aufklärt, haftet er möglicherweise für den Schaden.

Von Bedeutung ist auch, dass der Leasingnehmer nicht Eigentümer des Fahrzeugs ist, sondern die Leasinggesellschaft. Sie kauft das Fahrzeug, behält den Fahrzeugbrief und vermietet es quasi weiter an den Kunden. Im Schadensfall ist daher nicht der Kunde geschädigt, sondern die Leasinggesellschaft. Allerdings tritt die Leasinggesellschaft im Leasingvertrag zumeist ihre Schadensersatzansprüche an den Kunden ab, der sie im eigenen Namen geltend machen kann. Häufig behält sich die Leasingfirma vor, dass eine Wertminderung an sie auszukehren ist.

Angesichts des immer härteren Preiswettbewerbs unter den Autoherstellern, die zumeist eigene Banken haben, mit denen sie das Leasinggeschäft anbieten, locken diese mit immer günstigeren Konditionen. Diese sind oft nicht kostendeckend, sodass ein Gewinn nur über den Restwertausgleich zu machen ist. Zuweilen entsteht der Eindruck, die Leasingfirmen kalkulierten den Restwert absichtlich besonders hoch, denn daraus folgt eine niedrigere Leasingrate und niedrigere Zinsen, die sich in der Werbung herausstellen lassen. Bei Ablauf ist der Restwert dann viel niedriger. Angesichts der rechtlichen Komplexität des Leasings empfiehlt es sich, im Streitfalle einen Fachanwalt für Verkehrsrecht aufzusuchen.