Kanzlei Dr. Hoffmann obsiegt vor dem OLG Hamburg

Der Hamburger Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Hoffmann hat einen rechtspolitisch bedeutsamen Prozess für das Kfz-Gewerbe vor dem Oberlandesgericht Hamburg gewonnen. Der Kläger, ein Privatmann, hatte ein neues Fahrzeug für EUR 40.000,00 bei einem Hamburger Autohaus gekauft. Bereits wenige Wochen nach der Auslieferung verfiel das Fahrzeug immer wieder während der Fahrt in ein Notprogramm. Dabei schalteten sich sämtliche nicht unbedingt notwendigen Funktionen (ABS, Servolenkung, Klimaanlage etc.) ab und es fuhr maximal noch 80 km/h. Häufig ließ sich das Problem lösen, indem man anhielt, den Wagen ausstellte und nach wenigen Minuten wieder anließ. Jedoch tauchte das Problem immer wieder auf, weshalb der Kläger das Fahrzeug über zwei Jahre hinweg ca. acht Mal in der Werkstatt der Beklagten hatte. Diese reparierte jedes Mal ein anderes Teil „aus Kulanz“. Erst nach Ablauf von zwei Jahren stellte sie eine Rechnung für die Arbeiten. Während eines Urlaubs ließ der Kläger das Fahrzeug in Süddeutschland bei einer Vertragswerkstatt und nach seiner Rückkehr nochmals in einer anderen Vertragswerkstatt in Hamburg reparieren.

Der Kläger beauftragte dann den Hamburg Rechtsanwalt Dr. Ernst Hoffmann. Dieser forderte den Verkäufer auf, nach nunmehr über drei Jahren ein neues Fahrzeug zu liefern. Der Verkäufer lehnte verständlicher Weise ab. Das Landgericht Hamburg gab dem Verkäufer Recht und wies die auf Lieferung eines Neufahrzeugs gerichtete Klage ab. Noch während des Berufungsverfahrens vor dem OLG Hamburg geriet der Kläger in Zahlungsschwierigkeiten, so dass ihm die Leasing-Firma das Fahrzeug wegnahm und veräußerte. Darauf musste der auf Neulieferung gestellte Antrag umgestellt werden, denn er setzte die Rückgabe des alten Fahrzeugs voraus. Der Kläger forderte nunmehr Schadensersatz für die Reparaturen, Nutzungsausfall für die Zeit der Werkstattaufenthalte und 10% Minderung für das erlittene Ungemach mit dem Fahrzeug. Das OLG Hamburg gab seiner Berufung in dieser Form vollständig statt.

Aus rechtlicher Sicht ist an diesem Urteil bemerkenswert, dass das OLG Hamburg die zweijährige gesetzliche Verjährung hier durch jeden Nachbesserungsversuch des Autohauses nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB unterbrochen sah mit der Folge, dass der Gewährleistungsanspruch auch noch über drei Jahre nach dem Verkauf geltend gemacht werden konnte. Der Hinweis des Autohauses, dass die Nachbesserung lediglich „aus Kulanz“ erfolgte, nützte ihm nichts. Das OLG wies darauf hin, dass es während der Gewährleistungszeit Nachbesserungsarbeiten nicht aus Kulanz, sondern auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung vorzunehmen hatte.

Dieser Fall berührt auch die für Autohäuser empfindliche Lücke im Gewährleistungsrecht, wonach ein Autohaus verpflichtet sein kann, noch Jahre nach dem Verkauf des Fahrzeugs ein neues Fahrzeug liefern und das alte ohne Nutzungsentschädigung zurücknehmen zu müssen. Bedauerlicherweise musste das OLG Hamburg zu dieser Frage keine Stellung mehr beziehen, weil das alte Fahrzeug nicht mehr zurückgegeben werden konnte. Angesichts der Tatsache, dass es dem Entschädigungsanspruch des Klägers vollständig stattgab, ist jedoch davon auszugehen, dass es den Kläger nicht zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verurteilt hätte. Dies beruht letztlich darauf, dass die in § 346 Abs. 1 und 2 BGB bestimmte Pflicht zur Herausgabe von Nutzungen oder deren Wertersatz nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes (NJW 2008, 1433) nicht mit Art. 3 Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie vereinbar ist.