LG Hamburg stärkt Verbraucherrechte gegen überhöhte Mietwagenkosten

Das LG Hamburg hat in einem Urteil vom 23. Juni 2017 die Klage einer Hamburger Autovermietung gegen einen Kunden abgewiesen. Der Kunde, vertreten von dem Hamburger Fachanwalt für Verkehrsrecht Dr. Ernst J. Hoffmann, war unverschuldet in einen Verkehrsunfall geraten. Er nahm sich bei der Autovermietung einen Mietwagen. Bei Abschluss des Vertrages sagte ihm die Angestellte der Mietwagenfirma, „sie würde die Rechnung direkt dorthin (an die gegnerische Versicherung) schicken – damit hätte er (der Kunde) nichts zu tun.“ Nach Auffassung des Landgerichts habe sie dadurch suggeriert, dass die Mietwagenkosten von der gegnerischen Versicherung voll übernommen werden.

Die Rechnung der Autovermietung belief sich auf 1642 €. Obwohl der Kunde keine Mitschuld an dem Unfall hatte, musste die Versicherung lediglich 801,84 € erstatten. Denn bei überhöhten Mietwagenkosten muss die gegnerische Versicherung nach der Hamburger Rechtsprechung lediglich den Satz aus dem sog. Fraunhofer Mietpreisspiegel zuzüglich eines Sicherheitsaufschlags von 20 % zahlen. Das ergab die 801,84 €. Die Mietwagenfirma meinte nun, den Fehlbetrag von dem Kläger einfordern zu können, weil er den Auftrag erteilt hatte.

Rechtsanwalt Dr. Hoffmann argumentierte dagegen, dass die Mietwagenfirma den Kunden bei Vertragsabschluss hätte aufklären müssen, dass er aller Wahrscheinlichkeit nach nicht alle Mietwagenkosten von der gegnerischen Versicherung erstattet erhalten würde. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahr 2013 gab es bereits Rechtsprechung des OLG Hamburg, wonach die Versicherung lediglich den Fraunhofer-Satz zuzüglich 20 % erstatten musste. Die Mietwagenfirma hätte diese Rechtsprechung kennen und den Kunden darauf hinweisen müssen. Das Unterlassen dieser Aufklärung ist eine Beratungspflichtverletzung, für die die Mietwagenfirma haftet. Diesen Schadensersatzanspruch konnte der Kunde dem Anspruch der Mietwagenfirma entgegen halten.

Rechtsanwalt Dr. Hoffmann begrüßt dieses Urteil. Es schafft Klarheit auch für die Mietwagenfirmen. Sie wissen nun, dass sie ihren unfallgeschädigten Kunden unmissverständlich darüber aufklären müssen, dass die gegnerische Versicherung die Mietwagenkosten nur in begrenzter Höhe erstatten muss.