Urteil des Bundesgerichtshofs zu den Kürzungen des Sachverständigenhonorars durch die Haftpflichtversicherungen bei Verkehrsunfällen

Mit Urteil vom 11. Februar 2014 (Az. VI ZR 225/13) schob der Bundesgerichtshof den ständigen Kürzungen der Sachverständigenhonorare durch die Haftpflichtversicherer einen Riegel vor.

Sachverhalt:
Ein Kfz-Sachverständiger hatte für ein Gutachten, das Reparaturkosten netto von rund EUR 1.050,00 auswies, EUR 260,00 netto Grundgebühr und Nebenkosten netto von rund EUR 189,00 berechnet. Die gegnerische Versicherung hatte nur die Nebenkosten als überhöht angegriffen. Das Amtsgericht hatte die Klage des SV abgewiesen. In der zweiten Instanz sprach das Landgericht nur ca. die Hälfte des gekürzten Betrags zu.

Keine Marktforschung seitens des Geschädigten erforderlich
Der BGH verwies den Rechtsstreit zurück an das Landgericht, weil noch Vortrag der Versicherung fehlte. Grundsätzlich aber stellte der BGH schon klar, dass der Geschädigte sich damit begnügen dürfe,

„den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.“

Der BGH betonte, dass die Höhe des vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Grundhonorars nicht zu beanstanden sei. Es hielt sich deutlich innerhalb der Grenzen der letzten BVSK-Honorarbefragung, die von den Untergerichten als Schätzgrundlage für die Schadenshöhe zu Grunde gelegt worden war.

Die Nebenkosten bewegten sich mit EUR 2,80 pro Foto, EUR 75,00 Porto-/Telefon-/Schreibkostenpauschale und Fahrtkosten von EUR 1,80/km deutlich über denen der BVSK-Honorarbefragung. Der BGH betonte auch hierzu, dass dem Geschädigten nicht zuzumuten ist, sich vorher nach Sachverständigen mit günstigeren Nebenkosten umzusehen, es sei denn, er habe bereits bei Beauftragung deutliche Anzeichen dafür, dass der Sachverständige überhöhte Nebenkosten berechne. Das war hier nicht der Fall.

Bedauerlicherweise öffnete der BGH den Versicherern dann doch noch ein Türchen. Es genüge zwar nicht, die sog. „Erforderlichkeit“ des Sachverständigen-Honorars einfach zu bestreiten. Jedoch müsse der Versicherer die Möglichkeit haben, einen Verstoß des Geschädigten gegen seine Schadensminderungspflicht darzulegen und zu beweisen. Zu diesem Zwecke verwies er den Rechtsstreit zurück an das Landgericht.

Ausblick
Nach Ansicht des Hamburger Fachanwalts für Verkehrsrecht Dr. Ernst J. Hoffmann dürfte es den Versicherern schwerfallen, den Geschädigten einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nachzuweisen. Denn dazu müssten sie beweisen, dass die Kunden Kenntnis der Preise mehrerer Sachverständiger in der Umgebung haben. Des Weiteren bewegen sich meiner Kenntnis nach die meisten Sachverständigen-Gebühren auf einem weitgehend ähnlichen Niveau. Unverfroren ist, dass die HUK Coburg ihre Kürzungen neuerdings mit diesem Urteil begründet. Das zeigt einmal mehr ihre rechtswidrige Gesinnung.