Zurich / DA Direkt / ADAC Auto Versicherung: Anweisung an Kfz-Sachverständige offenbart rechtswidrige Kürzungen

Eine dreizehnseitige Arbeitsanweisung an die Kfz-Gutachter der Zurich Versicherungsgruppe beweist, dass diese Versicherungen sich glatt über geltendes Recht hinweg setzen, wenn es um die Entschädigung von Unfallopfern geht. Folgende Verstöße wirken sich finanziell am schwerwiegendsten für den Geschädigten eines Verkehrsunfalls aus:

8.1 Reparaturkalkulation: Es gibt keinen Grundsatz „Instandsetzen vor Erneuern“. Nach § 249 Abs. 1 BGB ist der Schädiger (und seine Haftpflichtversicherung) im Schadensfall verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Er hat damit Anspruch auf ein unbeschädigtes Teil. Durch Instandsetzung lassen sich allenfalls Bagatellschäden wie kleinste Kratzer oder kleinste Dellen beseitigen. Praktisch alle deutschen Gerichte gehen davon aus, dass ein Anspruch auf Erneuerung des beschädigten Fahrzeugteils besteht. Auf Billigreparaturmethoden, wie Spot-Repair oder Smart-Repair, muss sich kein Geschädigter verweisen lassen.

Ersatzteilzuschläge, Verbringungskosten, Richtwinkelsätze

Kosten für Ersatzteilzuschläge, Verbringungskosten, Richtwinkelsätze usw. darf ein Zurich-Sachverständiger nicht ansetzen. Ein sehr großer Teil der deutschen Gerichte spricht diese Kosten jedoch zu. Gerade wenn in einer günstigen Fachwerkstatt (wie von der Zurich wenige Zeilen vorher vorgeschrieben) repariert wird, fallen diese Kosten an. Die Verbringungskosten betreffen etwa die Verbringung zu einer Lackiererei. Die meisten günstigen Reparaturwerkstätten haben keine eigene Lackiererei, sodass bei einer Reparatur dort diese Kosten anfallen. Die Versicherungen versuchen bei Abrechnung nach Gutachten immer neue Positionen zu kürzen. Die Begründung lautet stets, dass diese Kosten bei Abrechnung nach Gutachten nicht anfallen. Mit diesem Argument könnte man bei demjenigen, der mit dem Schaden weiter herumfährt, den Anspruch komplett kürzen. Nach § 249 BGB kommt es nicht darauf an, ob der Geschädigte reparieren lässt. Sämtliche Positionen, die bei einer Reparatur anfallen würden, sind zu ersetzen. Eine einzige Ausnahme hat der Gesetzgeber für die Umsatzsteuer gemacht. Diese muss in der Tat nur erstattet werden, wenn der Geschädigte reparieren lässt.

Ausnahme: Totalschadenbereich

Wie die Berechnung stets zu Gunsten der Versicherung verbogen werden soll, zeigt die Ausnahme Totalschadenbereich. In Grenzfällen zum Totalschaden sind nämlich all diese Zusatzaufwendungen und die hohen Stundensätze einer Markenwerkstatt zugrunde zu legen. Dadurch werden die Reparaturkosten höher, sodass die Versicherung nach Totalschaden abrechnen kann. Das ist stets günstiger für sie. Ein klarer Widerspruch zu der Anweisung, im Normalfall die Zusatzkosten nicht anzusetzen.

8.2 Stundenverrechnungssätze: Hier fällt auf, dass der Sachverständige einerseits angewiesen wird, die günstigste Fachwerkstatt zu berücksichtigen. Unter 8.2.2 erfolgt jedoch fettgedruckt der Hinweis, dass die Angabe des Referenzbetriebes mit einem „z.B.“ zu versehen ist. Wenn es aber die günstigsten Preise im Umkreis von 20 km sind, dann gibt es keine weitere Werkstatt, die ebenso günstige Preise bietet. Der Zusatz „z.B.“ ist dann irreführend. Der Geschädigte soll denken, dass mehrere Werkstätten derart günstige Preise nehmen. Er merkt nicht, dass er auf die billigste Werkstatt weit und breit verwiesen wird.

Dabei fällt auf, dass die Qualität dieser günstigsten Werkstatt offensichtlich überhaupt keine Rolle spielt. Hauptsache billig.

Zusammenfassend bestätigt dieses Dokument, dass die Zurich-Gruppe (zu ihr gehören auch die DA Direkt Versicherung und die ADAC Autoversicherung) die Ansprüche von Unfallgeschädigten knallhart mit Methoden herunter rechnen, die von einer Vielzahl deutscher Gerichte als rechtswidrig angesehen werden und auch schon im Jahr 2007, in dem das Papier erstellt wurde, bereits angesehen wurde.